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04.03.2024

Werbetafel in Höchberg: Hintergründe zur Erteilung der Baugenehmigung von Seiten des Landratsamtes Würzburg

An der B8/B27 in Höchberg (angrenzend an die Bushaltestelle Karwinkel) beantragte eine Firma die Anbringung einer Werbetafel. Dieses Vorhaben sorgte für Diskussionen. Hintergrund ist die Frage, ob die Werbetafel eine besondere Gefahr für Fußgänger und Verkehrsteilnehmer darstelle.

Selbstverständlich ist auch dem Landratsamt als Genehmigungsbehörde die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer und insbesondere der Fußgänger ein Anliegen und auch von Gesetzes wegen zu beachten. Im Zuge des derzeit anhängigen Baugenehmigungsverfahrens wurde das Staatliche Bauamt Würzburg als Fachstelle gehört. Dieses hat keine Bedenken hinsichtlich einer Beeinträchtigung des Verkehrs, sofern – wie vorliegend gegeben – die Werbeanlage in Form und Farbe nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) führt und nicht beleuchtet werden wird, sodass keine Blendgefahr von ihr ausgeht. Inwieweit vorliegend durch die Werbeanlage eine besondere Gefahr für Fußgänger entstehen soll, erschließt sich dem Landratsamt somit nicht. Gefahren für Fußgängerinnen und Fußgänger wurden seitens dieser Fachbehörde nicht gesehen und sind angesichts der Positionierung und Gestaltung der Werbeanlage auch nicht zu erwarten.

Aus ortsgestalterischer Sicht hat die Gemeinde darüber hinaus die Möglichkeit, die Bedingungen für die Aufstellung entsprechender Werbetafeln durch den Erlass einer sogenannten Werbeanlagensatzung zu regeln und zu begrenzen, wovon der Markt Höchberg jedoch vorliegend keinen Gebrauch gemacht hat. Im weiteren Verlauf der Straße befinden sich zudem bereits vergleichbare Werbeanlagen.

Das Landratsamt vertritt die Meinung, dass keine Gefahr besteht und Standort, Dimension und Ausrichtung der geplanten Werbetafel nicht für Beeinträchtigungen sorgen. Die geplanten Plakattafeln sind dabei statisch konstruiert, enthalten also keine Wechselwerbung und sollen parallel zur Straße aufgestellt werden.

Landratsamt muss von Gesetzes wegen Baugenehmigung erteilen
Genehmigungsbehörde ist das Landratsamt als untere Bauaufsichtsbehörde, die betroffene Bauortgemeinde ist zum Schutz ihrer kommunalen Planungshoheit am Verfahren zu beteiligen. Deshalb wurde der Bauantrag für die Werbetafel auch im Höchberger Gemeinderat behandelt. Nach den gesetzlichen Vorgaben der Bayerischen Bauordnung ist die Baugenehmigung jedoch zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Dies ist hier der Fall. Das heißt, der Antragssteller hat einen – gegebenenfalls einklagbaren – Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, weshalb das Landratsamt vorliegend die Baugenehmigung auch ohne Vorliegen des – insofern zu Unrecht verweigerten – gemeindlichen Einvernehmens erteilen muss.